Die Vermietung von sechs Wohneinheiten und 27 Betten ist eine Beherbergungsform und fällt damit in den Anwendungsbereich des Gastgewerbegesetzes. Diese Betriebsform ist von der Ausnahme für Ferienwohnungen nicht erfasst. Das Regierungsstatthalteramt ist für die Beurteilung des nachträglich eingereichten Baugesuchs und damit auch für den Erlass der angefochtenen Sistierungsverfügung zuständig.