Gleichzeitig ähneln diese Wohnungen klassischen Ferienwohnungen, auf die das Gesetz gerade nicht angewendet werden soll. Ein Blick in das inzwischen revidierte Gastgewerbegesetz von 198222 zeigt jedoch, dass der Gesetzgeber insbesondere Ferienwohnungen von einzelnen (privaten) Beherbergern ausnehmen wollte. Auch mit Blick auf den Sinn und Zweck des Gastgewerbegesetzes wäre es nicht sachgemäss, den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt unter die Ausnahmeklausel zu subsumieren: Der häufige Wechsel von Personen, die in diesen Wohnungen übernachten, führt zu einem regen Betrieb; Gäste reisen an und richten sich für kurze Zeit ein.