wiedergeben. Obwohl ihr keine rechtssetzende Qualität zukommt, ist die Information bei der Gesuchsbehandlung zu beachten. Soweit eine Verwaltungsverordnung eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmungen zulässt, soll davon nicht abgewichen werden.18 Die in der BSIG-Information festgesetzten Zahlen sind das Resultat einer Diskussion von verschiedenen Fachstellen.19 Diese Zahlen sollen einerseits insbesondere Bezug zu Art. 10a GGV nehmen, der Bed-and-Breakfast-Betriebe den nicht unter das Gastgewerbegesetz fallenden Privatzimmern und Ferienwohnungen gleichstellt, sofern sie nicht mehr als zehn Betten aufweisen.20