sie sei demnach zuständig zur Beurteilung des Baugesuchs vom 21. April 2020. Die Zuständigkeit des Regierungsstatthalteramts für die Behandlung des Baugesuchs sei damit offensichtlich nicht gegeben. Damit entfalle auch die Zuständigkeit zum Erlass von Zwischenverfügungen, namentlich der hier angefochtenen Sistierungsverfügung. Diese sei nichtig, was festzustellen sei.