GGG ergebe, auch dann nicht, wenn diese Vermietungen gewerbsmässig erfolgen. Das (unterstellte) gewerbsmässige Beherbergen von Gästen unterscheide sich vom (nicht unterstellten) gewerbsmässigen Vermieten von Ferienwohnungen dadurch, dass im ersten Fall ein Beherbergungsvertrag abgeschlossen werde. Bei diesem erbringe der Gastwirt eine Vielzahl von Leistungen, die sich nicht in der Überlassung der Unterkunft erschöpfe, sondern weiter gehe und namentlich auch die vertragliche Pflicht umfasse, für die persönliche Sicherheit des Gastes zu