a) Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vermietung von Ferienwohnungen falle nicht in den Anwendungsbereich des Gastgewerbegesetzes. Die BSIG-Information11, auf welche sich die Vorinstanz stütze, sei keine Rechtsgrundlage vielmehr müsse sich der Anwendungsbereich eines Gesetzes daraus selbst ergeben. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. k GGG12 seien Privatzimmer, Ferienwohnungen und -häuser ausdrücklich nicht dem Gastgewerbegesetz unterstellt, und zwar, wie sich aus der Systematik von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 GGG ergebe, auch dann nicht, wenn diese Vermietungen gewerbsmässig erfolgen.