Die Beschwerdeführerin verlangt die Feststellung der Nichtigkeit. Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren grundsätzlich subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann.9 Wenn die Frage der Nichtigkeit einer Verfügung im Raum steht, liegt in der Regel ein schutzwürdiges Interesse vor, den Schein einer zu befolgenden Anordnung ausdrücklich zu beseitigen. Dies insbesondere da kein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt und daher nicht die Aufhebung der entsprechenden Verfügung beantragt werden könnte.10