In solchen Fällen kann immer der Erlass eines sofort vollstreckbaren Benützungsverbots drohen. Obwohl die Aufforderung zum Handeln des Regierungsstatthalteramts an die Gemeinde konkreter formuliert ist, als dies gesetzlich vorgesehen ist (vgl. dazu auch Ziffer 6b), wird die Weisung durch diesen Zusatz nicht zu einer baupolizeilichen Verfügung gemäss Art. 45 ff. BauG, gegen die bei der BVD Beschwerde geführt werden könnte. Bei Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine aufsichtsrechtliche Weisung. Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit dieser Weisung ist die BVD nicht zuständig. Auf diesen Teil der Beschwerde (Rechtsbegehren Ziffer 2) kann nicht eingetreten werden.