Die Aufforderung nimmt die Grundeigentümerin nicht unmittelbar in die Pflicht und sie erleidet dadurch auch nicht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil: Wenn ein baurechtswidriger Zustand vorliegt, kann eine Baupolizeibehörde auch ohne Aufforderung des Regierungsstatthalteramts immer prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Benützungsverbotes erfüllt sind oder nicht. In solchen Fällen kann immer der Erlass eines sofort vollstreckbaren Benützungsverbots drohen.