Der Regierungsstatthalter habe die kommunale Verfügung eigentlich (wenn auch unzulässigerweise) vorweggenommen. Die Verfügung greife nicht nur in die Gemeindeautonomie ein, sondern habe aufgrund der unmissverständlichen und spielraumfreien Anweisung unmittelbar auch Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin. Diese sei deshalb in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die BVD sei in Bezug auf diese baupolizeiliche Anordnung zuständige Beschwerdebehörde. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).