a) Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die angefochtene Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs geltend, bei der baupolizeilichen Anordnung handle es sich um eine aufsichtsrechtliche Anweisung an die Gemeinde. Da die Anweisung allerdings derart verbindlich formuliert sei, greife sie unmittelbar in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ein. Die Gemeinde könne daher weder entscheiden, ob sie ein Verfahren einleiten wolle oder nicht, noch könne sie die anzuordnende Massnahme wählen. Der Regierungsstatthalter habe die kommunale Verfügung eigentlich (wenn auch unzulässigerweise) vorweggenommen.