4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 gab der Vorinstanz sowie der Einwohnergemeinde Interlaken Gelegenheit, sich zur Beschwerde zu äussern und holte die Vorakten ein. Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2020 an ihrer Verfügung vom 8. Juli 2020 fest und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Einwohnergemeinde Interlaken verzichtet mit Schreiben vom 18. August 2020 auf eine Stellungnahme. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen bezüglich der Aufforderung ein Benützungsverbot zu erlassen