32d BauG) handelt, weshalb die Planungs- und Projektierungsarbeiten der Bauherrschaft bzw. Beschwerdeführerin ohnehin noch nicht allzu weit fortgeschritten sein dürften. Die ihr mit dem angefochtenen Bauentscheid auferlegten Verfahrenskosten hätte sie als Baugesuchstellerin gestützt auf Art. 52 Abs. 1 BewD schliesslich ohnehin zu tragen. g) Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Der Bauabschlag bzw. Bauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Interlaken- Oberhasli vom 27. Dezember 2019 ist zu bestätigen. 3. Kosten