eine Energiezone ihr Baugesuch ohne Weiteres erneut einreichen. Insbesondere auf eine Publikation des Baugesuchs wurde bis anhin verzichtet. Allfällige Einsprecherinnen und Einsprecher hätten also sowieso noch die Möglichkeit, Einwände gegen das Baugesuch vorzubringen und damit das Baubewilligungsverfahren zu verzögern. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend nicht um ein Ausführungsprojekt, sondern erst um ein generelles Baugesuch (vgl. dazu Art. 32d BauG) handelt, weshalb die Planungs- und Projektierungsarbeiten der Bauherrschaft bzw. Beschwerdeführerin ohnehin noch nicht allzu weit fortgeschritten sein dürften.