Der von der Beschwerdeführerin beantragten Sistierung des Baubewilligungsverfahrens haben aber weder das Regierungsstatthalteramt noch die Gemeinde zugestimmt. Das Regierungsstatthalteramt und die Gemeinde dürften denn auch kein Interesse daran haben, das Baugesuch der Beschwerdeführerin jahrelang pendent zu halten. Ferner macht die Beschwerdeführerin kein Interesse ihrerseits an der Sistierung des Baubewilligungsverfahrens geltend. Ein solches Interesse ist auch nicht ersichtlich. So kann die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Einzonung des Areals der Sägerei «B.________» in