f) Da die grundeigentümerverbindliche Einzonung des Areals der Sägerei «B.________» in eine Energiezone (noch) nicht absehbar ist, kein anderes Verfahren hängig oder in Aussicht ist, von dessen Ausgang der Entscheid im Baubewilligungsverfahren abhängt oder wesentlich beeinflusst wird und auch sonst keine verfahrensökonomischen Gründe für die Sistierung des Baubewilligungsverfahrens sprechen (vgl. Art. 38 VRPG), ist eine solche grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten zulässig.12 Der von der Beschwerdeführerin beantragten Sistierung des Baubewilligungsverfahrens haben aber weder das Regierungsstatthalteramt noch die Gemeinde zugestimmt.