e) Bei diesem Stand der Revisionsarbeiten ist zum heutigen Zeitpunkt nicht absehbar, ob und wann das Areal der Sägerei «B.________» tatsächlich grundeigentümerverbindlich, mithin im Zonenplan der Gemeinde Unterseen, in eine Energiezone eingezont wird. Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 15. Mai 2020 erwähnten Kaufabsichten der Gemeinde hinsichtlich der Parzelle Nr. D.________, auf der sich die Sägerei «B.________» befindet, nichts. Folglich rechtfertigt sich keine Sistierung des Baubewilligungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Genehmigung der laufenden Ortsplanungsrevision gestützt auf Art. 36 Abs. 3