Dieser Umstand dürfte auch der Beschwerdeführerin bekannt sein. So ist deren Geschäftsführer und einziger Gesellschafter Mitglied der Planungskommission der Einwohnergemeinde Unterseen. Dementsprechend kann die Beschwerdeführerin aus dem Entwurf des kommunalen Richtplans Raumentwicklung RRE von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten.