Bezüglich der weiteren Ausarbeitung und Planung der Energiezone seien zudem noch umfangreiche Abklärungen und andere Arbeiten, wie insbesondere die Erstellung eines Konzeptes sowie diverse allgemeine Koordinationsarbeiten, erforderlich. Ferner müssten Grundeigentümergespräche stattfinden, da sich das fragliche Areal teilweise auch im Grundeigentum Dritter befinde. Da sich die relevanten Beurteilungspunkte also nicht in absehbarer Zeit veränderten, mache eine Aufhebung des angefochtenen Bauentscheids und anschliessende Sistierung des generellen Baubewilligungsverfahrens keinen Sinn.