BauG. Diese Vorschrift ist nicht nur anwendbar, wenn das Baugesuch im Hinblick auf vorgesehene neue Vorschriften oder Pläne eingereicht wurde, sondern auch dann, wenn die Bauherrschaft erst im Laufe des Verfahrens zum Ausdruck bringt, dass sie ihr Baugesuch nach den neuen Vorschriften beurteilt wissen will.7 Vorliegend stellt sich jedoch die Frage, ob die Revisionsarbeiten bereits soweit fortgeschritten sind, dass sich eine Sistierung des Baubewilligungsverfahrens und damit die Aufhebung des angefochtenen Bauabschlags bzw. der angefochtenen Verfügung rechtfertigt.