Gemäss Art. 36 Abs. 1 BauG sind Bauvorhaben nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Im Hinblick auf späteres Recht (vorgesehene neue Vorschriften oder Pläne) eingereichte Baugesuche sind grundsätzlich zu sistieren, bis das neue Recht rechtskräftig genehmigt ist und sodann nach diesem zu beurteilen (Art. 36 Abs. 3 BauG).6