24 BewD verlangt lediglich, dass die Baubewilligungsbehörde das Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig erachtet, dass der Baugesuchstellerin diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und dass die Gesuchstellerin am Baugesuch festhält. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, weshalb das Festhalten am Baugesuch nicht auch – wie hier – konkludent bzw. stillschweigend geschehen kann. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Beschwerdeführerin vom Regierungsstatthalteramt ausdrücklich über die Konsequenzen eines allfälligen Stillschweigens aufgeklärt worden ist und zwar unter Verweis auf Art. 24 BewD.