Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass das Regierungsstatthalteramt, nachdem sich die Beschwerdeführerin innert der mit Verfügung vom 6. November 2019 angesetzten Frist nicht vernehmen liess, den Bauabschlag ohne Bekanntmachung verfügt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich einen anfechtbaren negativen Bauentscheid verlangt hatte. Denn Art. 24 BewD verlangt lediglich, dass die Baubewilligungsbehörde das Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig erachtet, dass der Baugesuchstellerin diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und dass die Gesuchstellerin am Baugesuch festhält.