3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,3 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten sowie die Unterlagen der Gemeinde betreffend die von der Beschwerdeführerin erwähnte Einzonung ein. Sowohl das Regierungsstatthalteramt als auch die Gemeinde beantragen die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 15. Mai 2020 liess sich die Beschwerdeführerin nochmals vernehmen und reichte weitere Unterlagen ein. 4. Auf die Rechtsschriften und die eingeholten Akten sowie die von der Beschwerdeführerin zusätzlich eingereichten Unterlagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen