Die vom Regierungsstatthalteramt erlassene Weisung gab dementsprechend begründeten Anlass für die Beschwerdeführerin, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Es liegen daher besondere Umstände vor, die es rechtfertigen, das Regierungsstatthalteramt zur teilweisen Bezahlung der Parteikosten der Beschwerdeführerin zu verpflichten. In Würdigung des angefallenen Aufwands hat das Regierungsstatthalteramt der Beschwerdeführerin ein Drittel der zu entschädigenden Parteikosten zu ersetzen. 48 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).