BauG führt aber nicht dazu, dass die für die Bewilligung zuständige Behörde nicht trotzdem vollumfänglich prüfen kann und muss, ob Sistierungsgründe vorliegen. Dies muss insbesondere deshalb möglich sein, da die bewilligende Behörde zukünftiges, noch nicht in Kraft gesetztes Recht nicht anwenden kann und darf sondern das Verfahren einstellen muss, bis feststeht, ob und mit welchem Inhalt das vorgesehene Recht Geltung erlangt.47 Wenn das Bauvorhaben gemäss der Auffassung der bewilligenden Behörde den Planungszweck berührt, muss sie es deshalb trotz einer Zustimmung gemäss Art. 62a BauG sistieren können.