c) Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des Wirkungsperimeters der Planungszone. Ohne eine Zustimmung der für den Erlass der Planungszone zuständigen Behörde – im vorliegenden Fall des Gemeinderats von Interlaken – könnte das Bauvorhaben wegen der damit einhergehenden Bewilligungssperre von vorherein nicht behandelt werden. Das Baugesuch hätte gar nicht erst an die für die Bewilligung zuständige Behörde weitergeleitet werden müssen. Das Erfordernis der Zustimmung des Gemeinderats gemäss Art. 62a BauG führt aber nicht dazu, dass die für die Bewilligung zuständige Behörde nicht trotzdem vollumfänglich prüfen kann und muss, ob Sistierungsgründe vorliegen.