62 Abs. 1 und 3 BauG sowie die Gemeindeautonomie und sei bereits deshalb aufzuheben. Selbst wenn die Frage der Zweckgefährdung unter diesen Gegebenheiten noch zu prüfen wäre, würde sich an der Widerrechtlichkeit der Sistierung nichts ändern, da der Betrieb von stillen Gewerben, wozu u.a. Beherbergungsbetriebe zählen, in der Mischzone MK3 zulässig sei. Gemäss dem sich in Revision befindenden Baureglement solle die kurzzeitige Vermietung von Wohnungen einzig in den Wohnzonen grundsätzlich untersagt werden. Im Zentrum und in den gemischt genutzten Gebieten – und somit auch in der Mischzone MK3 – solle die kurzzeitige Vermietung von Wohnungen weiterhin uneingeschränkt zulässig sein.