Die Brandschutznorm 1-15 präzisiert, dass als Beherbergungsbetrieb [b] insbesondere Hotels, Pensionen und Ferienheime, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufgenommen werden, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind, gelten.43 Die Nutzung von drei Wohnungen mit 28 Betten innerhalb eines Gebäudes ist daher als Beherbergungsbetrieb [b] gemäss der Brandschutznorm 1-15 zu qualifizieren. Bei den Anforderungen an den Brandschutz einer Baute ist insbesondere auch die Nutzung relevant (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. a VKF 1-15).