Zwar ist die Nutzung einer Liegenschaft durch viele Personen naturgemäss grundsätzlich mit mehr Emissionen verbunden, als die Nutzung durch einzelne Personen. Dementsprechend ist die Umnutzung einer Liegenschaft für die kurzzeitige Beherbergung von mehreren Gästen in der Regel mit grösseren Auswirkungen auf die Nachbarschaft verbunden, als bei der Beherbergung von wenigen Gästen. Auch erscheint eine mit dem Gastgewerbe koordinierte resp. darauf abgestimmte Bewilligungspflicht grundsätzlich sachgemäss. Auf Grund der unterschiedlichen 36 https://www.booking.com, zuletzt besucht am 8. Oktober 2020. 37 BGE 145 III 400 E. 4.2. 38 Vgl. BSIG Nr. 7/721.0/13.1, Ziff. 2.