d) Eine Zweckänderung resp. ein Umnutzen ist grundsätzlich bewilligungspflichtig (Art. 1a Abs. 2 BauG). Die neue Nutzung bedarf nur dann keiner Bewilligung, falls damit keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD), resp. insbesondere die Brandsicherheit nicht betroffen ist (Art. 6 Abs. 1 Bst.