Die Nutzung der drei Wohnungen erfordert zudem die (beinahe) tägliche professionelle Reinigung der Wohnungen. Diese Nutzung unterscheidet sich somit in verschiedener Hinsicht von der klassischen Wohnnutzung. Diese Nutzung ist nicht mehr als "Wohnen" zu qualifizieren, sondern vielmehr als Beherbergen oder Unterbringen von Gästen. Auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der kurzzeitigen Vermietung von Zimmern und Wohnungen um eine parahotelleristische Beherbergung, die weder dem Wort- noch dem Rechtssinne dem "Wohnen" entsprechen soll.37 Im Vergleich zu einer für Wohnzwecke bewilligten Wohnung stellt diese Nutzung daher eine Zweckänderung dar.