Die drei Wohnungen der Beschwerdeführerin mit 28 Betten sind auf die kurzzeitige Vermietung an Touristen ausgerichtet. Diese Wohnungen können täglich resp. jeden zweiten Tag von anderen Personen genutzt werden.36 Alle drei weisen eine ähnliche Einrichtung auf. Ihnen fehlt der persönliche Bezug zu einer bestimmten Person oder Personengruppe. Dementsprechend weiss die Nachbarschaft kaum je, wer sich in den benachbarten Wohnungen aufhält. Ein nachbarschaftliches Zusammenleben ist ausgeschlossen. Die Nutzung der drei Wohnungen erfordert zudem die (beinahe) tägliche professionelle Reinigung der Wohnungen.