c) "Wohnen" gehört klassischerweise zum Privatbereich einer Person, der mit nahe verbundenen Personen geteilt wird.35 Eine Wohnnutzung bedingt daher grundsätzlich eine gewisse persönliche Beziehung einer Person zu einer Wohnung. Sie ist dementsprechend insbesondere auf die mittel- bis langfristige Nutzung durch die Eigentümer- oder die Mieterschaft ausgerichtet. Je länger sich Personen üblicherweise in einer Wohnung aufhalten, desto eher ist von einer Wohnnutzung auszugehen, in welcher sich alltägliches Leben abspielt. Die 31 BGE 123 II 256 E. 3; 119 Ib 222 E. 3.a). 32 Zum Ganzen Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 1a N. 10 mit