die Auswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweisen.33 Hingegen bedarf die Umnutzung einer Baute oder Anlage einer Bewilligung, wenn diese zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen führt, oder wenn Zonen- und Abstandsvorschriften oder die Umweltschutzgesetzgebung berührt werden. Eine Umnutzung ohne bauliche Massnahmen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann nicht baubewilligungspflichtig, wenn der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zugelassenen Nutzung entspricht und sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt, Erschliessung und Planung als höchstens geringfügig erweist.