Auch deshalb muss ein Betrieb von dieser Grösse der Bewilligungspflicht unterstehen. Die Vermietung von drei Wohnungen und 28 Betten im "A.________" ist eine Beherbergungsform und fällt damit in den Anwendungsbereich des Gastgewerbegesetzes. Diese Betriebsform ist von der Ausnahme für Ferienwohnungen nicht erfasst. Das Regierungsstatthalteramt ist für die Beurteilung des nachträglich eingereichten Baugesuchs und damit auch für den Erlass der angefochtenen Sistierungsverfügung zuständig. d) Im Übrigen wäre die Sistierungsverfügung des Regierungsstatthalteramts auch dann nicht nichtig, wenn der Sachverhalt vom Anwendungsbereich des Gastgewerbegesetzes nicht erfasst