Genau in diesem Zusammenhang sollen gemäss dem Gesetz Einschränkungen möglich sein.23 Um dies aber überhaupt prüfen und beurteilen zu können, muss das Gesetz Anwendung finden. Zwar soll gestützt auf den Zweckartikel allein nicht ein Gesuch abgewiesen werden dürfen,24 dies gilt aber nicht in Bezug auf den Anwendungsbereich des Gesetzes. Die Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gastgewerbegesetzes sollen schliesslich insbesondere auch nicht zu unerwünschten Wettbewerbsverzerrungen führen.25 Auch deshalb muss ein Betrieb von dieser Grösse der Bewilligungspflicht unterstehen.