Diese Zahlen sollen einerseits insbesondere Bezug zu Art. 10a GGV nehmen, der Bed-and-Breakfast-Betriebe den nicht unter das Gastgewerbegesetz fallenden Privatzimmern und Ferienwohnungen gleichstellt, sofern sie nicht mehr als zehn Betten aufweisen.20 Andererseits lehnen sie sich an die Brandschutznorm 1-15 an, die von einem Beherbergungsbetrieb bei der Beherbergung von 20 oder mehr Personen ausgeht.21