Gemäss der BSIG-Information Nr. 7/721.0/13.1 soll für die Abgrenzung zwischen der dem GGG unterstellten gewerbsmässigen kurzzeitigen Beherbergung und der Vermietung von Ferienwohnungen, -häusern und Privatzimmer die Betriebsgrösse ausschlaggebend sein. Als gastgewerblich gilt die Vermietung von mehr als 10 Betten, sofern über die reine Vermietung hinaus zusätzliche gastgewerbliche Leistungen angeboten werden. Falls keine solche Leistungen angeboten werden, geht die kurzzeitige gewerbliche Vermietung von 20 oder mehr Betten über die gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. k GGG bewilligungsfreie Vermietung hinaus.