als zehn Betten aufweisen (Art. 10a Abs. 1 GGV16). Ferien- und Erholungsheime sind Beherbergungsbetriebe der öffentlichen Hand oder privaten Vereine, Genossenschaften und Stiftungen, die von aussen nicht als Gastgewerbebetriebe erkennbar sind und in der Regel nur vorangemeldeten Gruppen offen stehen (Art. 11 Abs. 1 GGV).