Gemäss Art. 1 Abs. 1 GGG bezweckt dieses Gesetz die Ordnung der Ausübung des Gastgewerbes und den Handel mit alkoholischen Getränken. Einschränkungen sollen insbesondere zulässig sein, um den Schutz der Gesundheit zu gewährleisten und die Nachbarschaft vor übermässigen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 2 Bst. b und f GGG). Als Ausübung des Gastgewerbes gilt insbesondere das Beherbergen von Gästen (Art. 2 Abs. 2 Bst. a GGG). Privatzimmer, Ferienwohnungen und -häuser sowie Ferien- und Erholungsheime sind hingegen vom Geltungsbereich ausgenommen (Art. 3 Abs. 1 Bst. k und l GGG). Zu Privatzimmern, Ferienwohnungen und -häusern gehören auch Bed-and-Breakfast-Betriebe, sofern sie nicht mehr