b) Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass sich die Frage der Erforderlichkeit einer gastgewerblichen Bewilligung auf die Zuständigkeit der Vorinstanz auswirkt, da die Gemeinde Interlaken über die volle Bewilligungskompetenz gemäss Art. 33 BauG verfügt.15 Falls es sich beim Bauvorhaben nicht um einen Gastgewerbebetrieb handelte, wäre die Gemeinde und nicht das Regierungsstatthalteramt für die Beurteilung des Bauvorhabens resp. für das Bewilligungsverfahren zuständig (Art. 8 Abs. 2 Bst. a BewD e contrario). Es ist daher zu prüfen, ob die Vermietung von drei Wohnungen innerhalb eines Gebäudes mit 28 Betten einer gastgewerblichen Bewilligung bedarf.