Leistungen, die sich nicht in der Überlassung der Unterkunft erschöpfe, sondern weiter gehe und namentlich auch die vertragliche Pflicht umfasse, für die persönliche Sicherheit des Gastes zu sorgen. Die Vermietung von Ferienwohnungen erschöpfe sich demgegenüber in der Überlassung der Mieträumlichkeiten zum vertragsgemässen Gebrauch (Art. 253 ff. OR13). Diese Differenzierung sei bundeszivilrechtlicher Natur (Art. 122 Abs. 1 BV14) und könne durch die Kantone nicht übersteuert werden. Schon gar nicht ohne gesetzliche Grundlage. Soweit für die Umnutzung von Wohnungen in Wohnungen überhaupt eine Baubewilligungspflicht bestehe, greife die Zuständigkeitsordnung von Art. 33 Abs. 1 und 3 BauG.