Dies insbesondere da kein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt und daher nicht die Aufhebung der entsprechenden Verfügung beantragt werden könnte.10 Auf diesen Teil der form- und fristgerecht eingereichten Beschwerde ist einzutreten. 3. Anwendbarkeit des Gastgewerbegesetzes / sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz