Daran ändert im vorliegenden Fall auch der Umstand nichts, dass das Regierungsstatthalteramt die Gemeinde nicht nur aufgefordert hat, ein baupolizeiliches Verfahren zu eröffnen, sondern auch ein Benützungsverbot zu erlassen. Die Aufforderung nimmt die Grundeigentümerin nicht unmittelbar in die Pflicht und sie erleidet dadurch auch nicht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil: Wenn ein baurechtswidriger Zustand vorliegt, kann eine Baupolizeibehörde auch ohne Aufforderung des Regierungsstatthalteramts immer prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Benützungsverbotes erfüllt sind oder nicht.