1. Es sei die Nichtigkeit der Ziff. 2 der Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 8. Juli 2020 festzustellen, eventuell: Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 8. Juli 2020 sei aufzuheben; 2. Ziff. 3 der Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 8. Juli 2020 sei aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.