I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin reichte am 21. April 2020 bei der Einwohnergemeinde Interlaken ein nachträgliches Baugesuch ein für die Umnutzung von drei Wohnungen in Ferienwohnungen mit 28 Betten an der F.________strasse 48 auf Parzelle Interlaken Grundbuchblatt Nr. G.________. Die Parzelle liegt in der Mischzone MK3. Das vierte Appartement im Erdgeschoss wird vom Zeichnungsberechtigten der Beschwerdeführerin bewohnt. Am 14. Mai 2020 leitete die Gemeinde das Baugesuch zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt Interlaken- Oberhasli weiter.