Sowohl diese Kostennoten als auch jene der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie der Beschwerdeführenden 3 und 4 geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerschaft zwei Drittel ihrer Parteikosten, ausmachend CHF 2440.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen (je ausmachend CHF 1220.20). Die Beschwerdegegnerschaft hat den Beschwerdeführenden 1 und 2 ein Drittel ihrer Parteikosten, ausmachend CHF 1796.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die von der Beschwerdegegnerschaft an die Beschwerdeführenden 3 und 4 zu entrichtenden Parteikosten von einem Drittel betragen CHF 2207.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).