Die Beschwerdegegnerschaft war zu Beginn des Beschwerdeverfahrens anwaltlich vertreten und hat für diese Kosten Anspruch auf Parteikostenersatz. Die eingereichte Kostennote enthält einen Rabatt auf dem geltend gemachten Honorar. Vorliegend wird der in Rechnung gestellte Saldo (Honorar abzüglich Rabatt inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von CHF 3660.60 als Parteikosten beigezogen. Sowohl diese Kostennoten als auch jene der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie der Beschwerdeführenden 3 und 4 geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.