Sie haben daher der Beschwerdegegnerschaft zwei Drittel der Parteikosten zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerschaft unterliegt zu einem Drittel, weshalb sie sowohl den Beschwerdeführenden 1 und 2 als auch den Beschwerdeführenden 3 und 4 ein Drittel ihrer Parteikosten zu ersetzen haben.